Vereinsrecht

Satzung.

Die Satzung des BV Q-Club e.V. - hier zum direkten Nachlesen, zusätzlich als PDF im Downloadbereich.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr#

(1) Der Verein führt den Namen „BV Q-Club“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Fürth.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des darauf folgenden Jahres.

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. vermittelt.

§ 2 Vereinszweck#

(1) Der Verein hat den Zweck den Billardsport zu pflegen und zu fördern.

(2) Der Verein wird zu diesem Zweck …

  • a) einen regelmäßigen und geordneten Spielbetrieb gewährleisten,
  • b) mit einer oder mehreren Mannschaft(en) an Liga-Spieltagen des BBV teilnehmen,
  • c) Vereinsmeisterschaften ausrichten,
  • d) Turnierveranstaltungen ausrichten,
  • e) Versammlungen und Vorträge abhalten.

§ 3 Gemeinnützigkeit#

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige (mildtätige, kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder#

(1) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

(3) Der Austritt ist 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(4) Über einen Ausschluss entscheidet auf Antrag die Vorstandschaft mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung, oder die Interessen des Vereins verstößt.

(6) Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

(7) Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

(8) Neue Mitglieder können innerhalb einer Probezeit von 6 Monaten seit Vereinsbeitritt von der Vorstandschaft gekündigt werden. Findet eine Kündigung statt, so werden nach dieser keine weiteren Beiträge mehr gefordert.

(9) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beitragsforderung im Rückstand ist.

(10) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder (sie nehmen an den sportlichen Veranstaltungen (Ligaspielbetrieb) aktiv teil, die am 01.07. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(11) Jugendliche Mitglieder sind aktive oder passive Mitglieder, die am 01.07. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(12) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die selbst nicht aktiv am Ligaspielbetrieb teilnehmen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.

§ 5 Mitgliedsbeiträge#

(1) Von den Mitgliedern werden eine Aufnahmegebühr und ein Jahresbeitrag erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. Der Jahresbeitrag wird in der Praxis gestundet und ist in monatlichen Raten zu zahlen. Die Beitragszahlung erfolgt durch Einrichtung eines Dauerauftrages der einzelnen Mitglieder, oder deren gesetzlichen Vertreter.

(2) Bei nicht fristgerechter Kündigung ist die Monatsrate für weitere 6 Monate zu leisten, wenn ein Mitglied während eines laufenden Geschäftsjahres austritt, oder durch Ausschluss den Verein verlässt.

(3) Mitglieder erhalten nur dann Vereinsleistungen, wenn die Aufnahmegebühr vollständig bezahlt und die Beiträge monatlich, regelmäßig beglichen werden.

(4) Die Vorstandschaft hat das Recht, aus besonderen Gründen die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlung zu bewilligen.

§ 6 Organe des Vereins#

Organe des Vereins sind der

  • a) Vorstand
  • b) Beirat
  • c) Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstandschaft: Vorstand & Beirat#

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden.

(2) Der Beirat besteht aus dritten Vorsitzenden, Schriftführer und Kassenwart.

(3) Sportwart und zwei weitere Beisitzer können per Beschlussantrag in der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

(4) Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Zuständigkeit der Vorstandschaft#

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • a. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  • b. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • d. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
  • f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch Einzelvertretung. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils einzeln, darunter der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Im Innenverhältnis steht der 1. Vorsitzende über dem 2. Vorsitzenden, sowie über den Beirat. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden ist nur der 2. Vorsitzende und 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn die Vorstandschaft zugestimmt hat.

(4) Der Spielbetrieb, Vereinsmeisterschaften, Turnierausrichtungen unterstehen dem Sportwart. Seine Entscheidungen unterliegen dem Vorstand.

§ 9 Sitzung der Vorstandschaft#

(1) Sitzungen der Vorstandschaft finden quartalsmäßig 4 Mal im Jahr statt. Können aber bei Bedarf auch darüber hinaus einberufen werden.

(2) Für die Sitzung der Vorstandschaft sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertretung rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(3) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise der Sitzung leitenden Mitglieder der Vorstandschaft.

(5) Über die Sitzung der Vorstandschaft ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§ 10 Kassenführung#

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – von dessen Stellvertretung geleistet werden.

(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern (Revisoren), die jeweils auf ein Jahr gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 11 Mitgliederversammlung#

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft,
  • b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
  • c. Wahl und Abberufung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer,
  • d. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Vorstandschaft,
  • e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  • f. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss der Vorstandschaft über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.

(2) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem müssen weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angebe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertretung, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen; dies kann auch online per E-Mail erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen (dies kann auch online per E-Mail erfolgen), dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung#

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dessen Stellvertretung oder einem anderen Mitglied der Vorstandschaft geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jeder ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(3) Bei Beschlussfassungen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitlieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 13 Auflösung#

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die „Deutsche Welthungerhilfe e.V.“ die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Satzung in der 4. Fassung, Stand vom 01.06.2024.